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Maßgebliche Sach- und Rechtslage für das VwG; Ausmaß der Begründungspflicht

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2015/3ZVG 2015, 62 Heft 1 v. 1.1.2015

VwGVG § 28

Wenn das VwG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein VwG nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde konterkariert würde (vgl § 28 VwGVG, insbesondere Abs 3 und 4).

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