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Absolute Revisionsunzulässigkeit und verfahrensrechtliche Beschlüsse

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der Gerichtshöfe des öffentlichen RechtsLeopold BumbergerZVG-Slg 2014/167ZVG 2014, 773 Heft 8 v. 1.12.2014

VwGG § 25a Abs 4

Die Revision ist auch dann nach § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig, wenn es sich bei der bekämpften Entscheidung des VwG um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis handelt, mit dem in einer Verwaltungsstrafsache, in der eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden durfte, eine Geldstrafe bis zu 400 Euro verhängt wurde.

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