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15-Monatsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG – Anrechnung von UVS-Zeiten

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteLeopold BumbergerZVG-Slg 2014/138ZVG 2014, 673 Heft 7 v. 1.11.2014

VwGVG § 43 Abs 1, VStG § 51 Abs 7

§ 43 VwGVG ist dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung bei der Verwaltungsstrafbehörde (erster Instanz) 15 Monate vergangen sind.

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