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Die gänzliche Verfehlung des Verfahrensgegenstands durch die Beschwerde ist keiner Verbesserung zugänglich

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2014/131ZVG 2014, 659 Heft 7 v. 1.11.2014

VwGVG § 9 Abs 1 Z 3, VwGVG § 17, VwGVG § 27, VwGVG § 31 Abs 1, VwGVG § 36 Abs 1, B-VG Art 133 Abs 4, AVG § 13 Abs 3

Liegt der in der Beschwerde gestellte Antrag gänzlich außerhalb des bekämpften Bescheids, ist die Beschwerde nicht gem § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen, sondern als unzulässig zurückzuweisen.

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