VwGG § 30b, VwGG § 34, VwGG § 38
Wird ein vom VwG zurückgewiesener Fristsetzungsantrag auf Grund eines Vorlageantrages vom VwGH (neuerlich) zurückgewiesen, tritt die Entscheidung des VwGH an die Stelle des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses.