ABGB § 234, StSHG § 28 Z 2 lit a, StSHRegress-VO § 3, StSHG-DVO § 6, B-VG Art 133 Abs 4
Bei der Berechnung des Aufwandersatzes nach § 28 Z 2 lit a StSHG werden Zahlungen, die der Dienstgeber der berufstätigen Ersatzpflichtigen in die Pensionskasse leistet, nicht zum Einkommen der Ersatzpflichtigen gerechnet. Diese Zahlungen dienen dazu, dass im Ruhestand eine Leistung aus der Pensionskasse bezogen wird.