VwGVG § 28 Abs 2, WaffG § 21 Abs 4
Aufgrund des Wortlauts wie auch des Telos des § 21 Abs 4 WaffG ist davon auszugehen, dass ein Beschränkungsvermerk, der die Berechtigung bloß auf die Dauer der jeweiligen Tätigkeit beschränkt, zu eng gefasst und nicht zulässig sein würde.