UVP-G § 2 Abs 2, UVP-G § 3 Abs 7, UVP-G § 3 Abs 7a, Anhang 1 Z 18 lit c, Anhang 2 Kat D
Wesensbestimmend für einen Industrie- bzw Gewerbepark ist, dass ein Errichter/Betreiber die Aufschließungsund Infrastrukturaustattung für mehrere Betriebe vornimmt. Es reicht daher nicht aus, wenn zwar konkrete Infrastruktur geschaffen wird, diese jedoch ausschließlich dem eigenen Betriebszweck dient.