Die Beteiligung von Amtssachverständigen am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wurde im Gefolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vereinzelt heftig kritisiert;1 so wurden Amtssachverständige etwa als „strukturell befangen“2 bezeichnet. Da auch die belangte Behörde gemäß § 18 VwGVG Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, ist ganz allgemein von Interesse, wie die Verwaltungsgerichte im Beweisverfahren mit den Amtssachverständigen der belangten Behörde und ihren Gutachten umzugehen haben. Diese und andere Fragen im Zusammenhang mit dem Sachverständigenbeweis könnten in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art 6 Abs 1 EMRK stehen.