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Zur Beteiligung von Amtssachverständigen am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

AufsätzeFlorian Schiffkorn33Die folgenden Ausführungen geben ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.ZVG 2014, 216 Heft 3 v. 1.6.2014

Die Beteiligung von Amtssachverständigen am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wurde im Gefolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vereinzelt heftig kritisiert;11So etwa vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs in seiner Stellungnahme zum ME des VwGVG, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/SNME/SNME_10255/imfname_272781.pdf (23. 3. 2014). so wurden Amtssachverständige etwa als „strukturell befangen22Vgl Kerschner, Verwaltungsgericht als Mogelpackung: Kontrolle unerwünscht, Presse vom 8. Juli 2012, http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/1263302/Verwaltungsgericht-als-Mogelpackung_Kontrolle-unerwunscht (23. 3. 2014). Vgl dazu überdies Storr, Das Verfahrensrecht für die zukünftigen Verwaltungsgerichte, ZfV 2012, 911 (913 f). bezeichnet. Da auch die belangte Behörde gemäß § 18 VwGVG Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, ist ganz allgemein von Interesse, wie die Verwaltungsgerichte im Beweisverfahren mit den Amtssachverständigen der belangten Behörde und ihren Gutachten umzugehen haben. Diese und andere Fragen im Zusammenhang mit dem Sachverständigenbeweis könnten in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art 6 Abs 1 EMRK stehen.

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