Die Schaffung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit berührt auch die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH, uzw in höherem Maße, als der formal nur geringfügig adaptierte Wortlaut des Art 144 B-VG vermuten ließe. Eine nachprüfende Kontrolle von Gerichtsentscheidungen ist dem VfGH insofern bereits vertraut, als er von 2008 bis 2013 über Beschwerden gegen Entscheidungen des AsylGH zu entscheiden hatte. An dieser Rechtsprechung wird auch die neue Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH Maß nehmen können.