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Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof11Im Folgenden beziehen sich alle Zitate des B-VG und des VwGG auf die ab 1.1.2014 geltende Rechtslage.

Praxis – ServiceWolfgang Berger , Christoph KleiserZVG 2014, 180 Heft 2 v. 1.4.2014

1. Allgemeines

Seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sind VwGH-Beschwerde und Säumnisbeschwerde (Art 130 Abs 1 lit a und b B-VG aF) durch die Revision und den Fristsetzungsantrag ersetzt worden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt nicht mehr über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide, sondern nach Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG idF BGBl I 2012/51 über (ordentliche und außerordentliche) Revisionen gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes. Da auf die Beschlüsse eines VwG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind (Art 133 Abs 9 B-VG idgF), kann sich eine Revision nicht nur gegen ein Erkenntnis, sondern auch gegen einen Beschluss richten. Nachdem im ersten Heft der ZVG22ZVG 2014, 65. die neue Bescheidbeschwerde an das VwG im Mittelpunkt des Praxisteils stand, beschäftigt sich der folgende Beitrag nun mit den Zulässigkeits-, Form- und Inhaltserfordernissen der Revision (2.). Er enthält auch Muster für die Gestaltung einer ordentlichen und einer außerordentlichen Revision (3.) und einen kurzen Überblick über das Verfahren bis zum Erkenntnis des VwGH (4.).

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