NAG § 51 Abs 2, NAG § 52, NAG § 53a, WMG § 5 Abs 2
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mindestsicherung gemäß § 5 Abs 2 Z 2 WMG sind bei einem EU-/EWR-Bürger, der weder erwerbstätig ist, noch Nachweise erbracht hat, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist oder ein Daueraufenthaltsrecht besitzt, nicht gegeben.