AVG § 71 Abs 1, B-VG Art 151 Abs 51 Z 8
Unterbleibt die Kontrolle der E-Mailadresse und/oder die Überprüfung der Sendedaten von E-Mails, inbesondere der E-Mailadresse des Empfängers, stellt dies ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar und begründet daher keinen Wiedereinsetzungsgrund.