Bereits im Zuge der Konzeption des Österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes im Jahre 1920 formulierte Hans Kelsen in seinen Entwürfen für ein öffentlich-rechtliches Rechtsschutzkonzept etwa folgendermaßen: „Wegen Rechtsverletzung durch die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes entscheiden nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges: