§ 299 Abs 2, 3 BVergG 2018
Die Prüfung der Angebote im Sektorenbereich hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.
Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist unter anderem zu prüfen, ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.