Vor dem Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien) wurde vom Bieter das Ausscheiden seines Angebots bekämpft. Die Gründe für das Ausscheiden waren aus Sicht des AG die nicht kostendeckend kalkulierten Lohnnebenkosten. Das VwG Wien bestätigte die Entscheidung des AG. Die Revision vor dem VwGH wies dieser als unzulässig zurück, weil das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt. Die Alternativbegründung beruht va darauf, dass der Bieter im Rahmen der Aufklärung der Höhe der Lohnnebenkosten und des Ansatzes der Anzahl der Ausfalltage wegen Krankheit seine Begründung mehrmals änderte.Ausgehend von diesem Fall wird das Thema der Lohnnebenkosten (allgemeine Bezeichnung: Personalnebenkosten) erörtert. Festzustellen ist, dass die Höhe der Personalnebenkosten in den einzelnen Branchen sehr unterschiedlich ist und darüber hinaus von betrieblichen Gegebenheiten, va betrieblich bedingten Ausfallzeiten, beeinflusst ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Lohnnebenkostenprozentsatz bei steigender Überzahlung und Mehrarbeit ein degressives Verhalten einnehmen kann.