§ 141 Abs 1 Z 9 BVergG; § 914 ABGB
Nach der Rsp des VwGH ist die Behebung eines Mangels dann nicht zulässig, wenn durch die Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters (nachträglich) gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde.
§ 141 Abs 1 Z 9 BVergG; § 914 ABGB
Nach der Rsp des VwGH ist die Behebung eines Mangels dann nicht zulässig, wenn durch die Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters (nachträglich) gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde.