§§ 14, 15 WVRG 2020; § 341 BVergG 2018
Mit dem Zeitpunkt der Einbringung des Nachprüfungsantrags liegt ein "anhängiges" Verfahren (iSd § 15 Abs 1 sowie Abs 2 Z 1 WVRG 2020) vor. Ein Anbringen gilt erst dann als eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen; auf den Beginn des Übermittlungsvorgangs kommt es insoweit nicht an.