§ 1002 ABGB; § 2 Z 29, § 48 Abs 12 BVergG 2018; § 4 Abs 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG)
Der objektive Erklärungswert der gesamten Teilnahmeunterlagen ist für einen durchschnittlichen, fachkundigen Bewerber bei Anwendung der üblichen Sorgfalt dahingehend auszulegen, dass eine (dem Teilnahmeantrag beizulegende) Vollmacht zwingend durch den Vollmachtgeber qualifiziert elektronisch zu signieren ist.