§ 251 Abs 4, § 80 Abs 4 BVergG 2018
Jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat die Befugnis für den Leistungsteil nachzuweisen, den es konkret erbringen wird.
Bei heterogenem Leistungsgegenstand reicht es, wenn jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachweist.