Gemeinsame Beschaffungen sind und waren immer zulässig. Sie können gelegentlich oder institutionalisiert über zentrale Beschaffungsstellen erfolgen. Sogar grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffungen sind zulässig. Ihre Instrumente sind vielfältig. Sie reichen von klassischen Vergaben über die Rahmenvereinbarung bis zum Prüfsystem im Sektorenbereich. Wesentliche Voraussetzung einer jeden Art und eines jeden Instruments der gemeinsamen Beschaffung ist Transparenz. Bereits der Bekanntmachung muss der Kreis der von ihr erfassten Beschaffungen zu entnehmen sein. In den Ausschreibungsunterlagen sind nähere Details zu den diesbezüglichen Entscheidungs- und Rechtsrahmen festzulegen.