§ 83 BVergG 2018
Bei der Bemessung der Dauer des Ausschlusses wegen einer schweren beruflichen Verfehlung ist ua die Schwere der Verfehlung zu berücksichtigen.
Der Zusammenarbeit mit der Ermittlungsbehörde kommt nur geringe Bedeutung zu, wenn das Unternehmen ohnedies zu dieser Zusammenarbeit verpflichtet war und die berufliche Verfehlung gravierend ist.