§ 105 Abs 3, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018; ÖNORM D 2050
Bei einer Teilreinigung nach der ÖNORM D 2050 handelt es sich um einen Auffangtatbestand, welcher sich durch ein "Mehr" in Bezug auf die bei der Sichtreinigung zu erbringenden Leistungen und ein "Weniger" in Bezug auf die bei der Vollreinigung zu erbringenden Leistungen abgrenzt.