1. § 297 ABGB; § 94 (d)BGB
Der Begriff des Gebäudes iSv § 297 ABGB wird zT synonym zu jenem des Bauwerks verwendet. ZT wird aber der Begriff des Bauwerks auch als Überbegriff gebraucht.
Gebäude iSv § 297 ABGB ist alles, was auf Grund gebaut und mit diesem fest verbunden ist. Dazu zählen nicht nur Häuser, sondern auch andere Bauten, gleichviel aus welchem Material sie bestehen, zB Umfassungsmauern, Holzzäune, Eisengitter, ständige Flaggenmasten, auch Aussichtswarten, Maschinenschuppen, Scheunen, Transformatorenhäuser. Auch Fertigteilhäuser, Fertigteilschwimmbecken und Fertigteilgaragen werden dem Begriff des Gebäudes nach § 297 ABGB (bzw § 94 BGB) zugeordnet. Sie sind grundsätzlich unselbständige Bestandteile der Liegenschaft und daher - wie diese - sachenrechtlich unbeweglich.