1. ErwGr 14 RL 2014/24
In ErwGr 14 RL 2014/24 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Begriff der Wirtschaftsteilnehmer"weit" ausgelegt werden sollte, sodass er alle Personen und/oder Einrichtungen umfasst, die auf dem Markt tätig sind, "ungeachtet der Rechtsform, die sie für sich gewählt haben".