§§ 172, 266, 267, 299 - 302 BVergG 2018
Das BVwG kann bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der AG berücksichtigen.
Der AG ist nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 300 Abs 2 BVergG verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen und eine Aufklärung der Preise zu verlangen.