Das BVergG 2006 hat eine über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehende Normenbindung enthalten. Mit dem BVergG 2018 wurde die frühere "österreichspezifische" Regelung beseitigt und die europarechtlichen Regelungen betreffend "Normenbindung" übernommen. Dies hat Auswirkungen auf die ÖNORM B 2110 sowie auf andere Ö-Normen, soweit auf diese in Vergabeverfahren Bezug genommen werden soll.