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Auch ein Widerruf eines Vergabeverfahrens kann gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des lauteren Wettbewerbs verstoßen

RechtsprechungVergaberechtDr. Albert OppelZVB 2016/51ZVB 2016, 206 - 211 Heft 5 v. 4.6.2016

Normen: § 139 Abs 2 Z 2 BVergG; § 19 Abs 1 BVergG; § 105 Abs 2 Z 3 Satz 2 BVergG 2002

Schlagwörter:

unlauterer Wettbewerb; fakultativer Widerrufsgrund; Vergabeverfahren; Vergabewettbewerb; Angebotsprüfung; Angebot; Ausschreibung; Vergabe; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Zuschlag

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