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Das Befüllen einer vermeintlichen unechten Bieterlücke kann zu einem ausschreibungswidrigen Angebot führen

RechtsprechungVergaberechtDr. Albert Oppel, Mag. Thomas GruberZVB 2015/132ZVB 2015, 475 - 479 Heft 12 v. 1.12.2015

Normen: § 106 Abs 1 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG; § 107 Abs 1 BVergG; § 106 Abs 4 BVergG; § 106 Abs 7 BVergG; § 106 Abs 5 BVergG; § 81 BVergG

Schlagwörter:

abstrakte Rechtssätze; vermeintliche Bieterlücke; Nebenangebote; Kurzleistungsverzeichnis; Unterfertigung; Leistungsverzeichnis; Antragsgegnerin; Nachprüfungsantrag;

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