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Das nachträgliche Befüllen einer echten Bieterlücke ist eine nachträgliche Angebotsänderung

VergaberechtJudikaturAlbert OppelZVB 2014/8ZVB 2014, 28 - 32 Heft 1 v. 1.1.2014

Normen: § 3 Abs 1 Bgld VergRSG; § 83 Abs 1 BVergG; § 108 Abs 1 Z 2 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG; § 139 Abs 2 BVergG; § 320 Abs 1 BVergG

Schlagwörter:

nicht offenes Verfahren; Angebotsänderung; echte Bieterlücke; Mangel; Unbehebbarkeit; Unternehmerbegriff; Subunternehmer; Unternehmer im Konzern; Ausscheidungsgrund; Antragslegitimation; auszuscheidender Bieter; fakultativer Widerruf; Rs Fastweb;

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