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Eine fehlende Mindestabnahmemenge kann ein unkalkulierbares Risiko darstellen

RechtsprechungVergaberechtDr. Albert OppelZVB 2014/143ZVB 2014, 484 - 486 Heft 12 v. 1.12.2014

Normen: § 19 Abs 1 BVergG; § 96 Abs 1 BVergG; § 78 Abs 3 BVergG

Schlagwörter:

Mindestabnahmemenge; unkalkulierbare Risiken; Rahmenverträge; Gleichbehandlungsgrundsatz; Massenwaren;

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