Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung hatte das BVA die Frage zu klären, ob sich ein Auftraggeber nach einer erfolgten ex-nunc-Aufhebung eines Vertrags in Bezug auf die Vergabe der Restleistung auf den geschätzten oder den tatsächlichen Auftragswert berufen kann.
Rechtsgrundlagen: § 334 Abs 4 BVergG