Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der OGH Aufklärungspflichtverletzungen des Werkunternehmers iZm der Verwendung unüblicher Materialien und Beweislastfragen ab dem Zeitpunkt der Übergabe zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 922 ABGB; § 924 ABGB; § 1165 ABGB; § 1168a ABGB