Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung hatte das BVA zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen für noch nicht entschiedene Nachprüfungsverfahren die Anhängigkeit eines Nachprüfungsverfahrens beim VfGH einen Aussetzungsgrund darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 38 AVG
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