Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht eindeutig klar, dass in Bezug auf Angebote der objektive Erklärungswert unter Zugrundelegung aller Umstände heranzuziehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 3 BVerG
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Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht eindeutig klar, dass in Bezug auf Angebote der objektive Erklärungswert unter Zugrundelegung aller Umstände heranzuziehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 3 BVerG
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