Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage auf den Grund, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Mehrheitseigentümer der Gesellschaft als Selbständiger sowie als Subunternehmer im Vergabeverfahren genannt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 83 BVergG
Schlagwörter: