Zusammenfassung: Der Verfasser unterzieht die konstruktive und funktionale Leistungsbeschreibung einer näheren Analyse, indem er deren Beeinflussung durch das Vergaberecht und, im Bauwesen, durch die ÖNORM B 2110 sowie B 2118 skizziert.
Rechtsgrundlagen: § 95 BVergG; § 96 BVergG; § 97 BVergG; § 109 BVergG