Der Kurzbericht informiert über die EuGH-Entscheidung Club Hotel Loutraki AE, in der sich dieser zur Frage, ob der gegenständliche gemischte Vertrag dem Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien unterliegt, äußerte. Fraglich war insb, ob der zugrunde liegende Vertrag darunter fällt, obwohl der Aktienverkaufsteil (im Gegensatz zum Dienstleistungsteil und dem Bauleistungsteil) des gemischten Vertrages nicht in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fällt.