Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Frage, ob die Angabe mehrerer Fabrikate, die sich der Bieter im Fall des Zuschlags offenhält, in einer Bieterlücke als zulässig zu erachten ist und ob diese Fabrikate dann auch alle Ausschreibungskriterien erfüllen müssen.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG; § 130 Abs 1 BVergG; § 320 Abs 1 BVergG; § 914 ABGB