Zusammenfassung: Der VwGH hatte sich mit einem Widerruf einer Ausschreibung iSd § 105 BVergG 2002 der Gemeinde Traun auseinanderzusetzen, zu der ein Bieter einen Nachprüfungsantrag einbrachte. Der UVS OÖ hielt dazu fest, daß dieser Widerruf nicht gesetzeskonform wäre.
Rechtsgrundlagen: § 105 BVergG 2002