Zusammenfassung: Der VwGH nahm im Verfahren zu einem Auftrag Stellung, in der ein Bieter nicht über die Gewerbeberechtigung für Gas- und Sanitärtechnik verfügte, dieser aber Erd-, Baumeister- und Installationsarbeiten zu erbringen hatte. Der Bieter führte diesbezüglich an, daß diese Leistungen nur 6,43% der Gesamtnettoangebotssumme ausgemacht hätten und diese daher als Nebenrechte iSd § 32 Abs 1 Z 1 GewO einzustufen sind.
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