Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Anwendbarkeit des § 329 Abs 3 vorletzter Satz BVergG und mit den entsprechenden Voraussetzungen, dass über ein Nachprüfungsbegehren im Hauptverfahren vom BVA innerhalb von 6 Wochen entschieden wird.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 3 BverG 2006