Zusammenfassung: Das BVA prüfte, wie lange die Zulässigkeit der Angebotsänderung im offenen Verfahren iSd § 106 Abs 8 BVergG 2009 möglich ist und ob die neuerliche Vorlage von Mustern hierbei betroffen sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 106 Abs 8 BVergG 2006
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