Zusammenfassung: Das BVA setzte sich in der Entscheidung mit den Folgen für einen Nachprüfungsantrag auseinander, wenn in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die zuständige Vergabekontrollbehörde nicht angeführt ist.
Rechtsgrundlagen: § 80 Abs 1 BVergG 2006; § 321 BVergG 2006; § 322 Abs 3 BVergG 2006