Zusammenfassung: Der OGH prüfte in seiner Entscheidung den Umfang der Haftung eines Planverfassers im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften. Weiters ging er der Frage nach, ob ihm auch daraus entstehende Folgeschäden zugerechnet werden können und ob diese Schäden auch im Rahmen eines Feststellungsbegehrens geltend gemacht werden können.
Rechtsgrundlagen: § 228 ZPO; § 1299 ABGB; § 1168a ABGB