Zusammenfassung: Vorliegender Leitsatz klärt die Frage, ob für der Ausschreibung widersprechende Angebote eine Verbesserungsmöglichkeit besteht.
Rechtsgrundlagen: § 126 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
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Zusammenfassung: Vorliegender Leitsatz klärt die Frage, ob für der Ausschreibung widersprechende Angebote eine Verbesserungsmöglichkeit besteht.
Rechtsgrundlagen: § 126 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
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