Zusammenfassung: Das BVA befasste sich mit einem Antrag auf Aussetzung der Zuschlagsentscheidung und prüfte, unter welchen Kriterien dieser als überschießend abgewiesen werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 1 BVergG 2006 idF BGBI I 2010/15; § 329 Abs 1 und 2 BVergG 2006 idF BGBI I 2010/15