Zusammenfassung: Der AG hat bei der Vergabe gem § 29 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 einen Nachweis für das Nichtbestehen von Parallelimportsmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zu erbringen.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 9 BVergG 2006; § 29 Abs 2 BVergG 2006