Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung befasst sich das BVA mit einer EU-weiten Ausschreibung, für welche das nicht offene Verfahren gem § 25 Abs 3 BVergG gewählt wurde. In der Ausschreibung wurden keine Mindest- und Höchstzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen sowie keine Auswahlkriterien bekanntgegeben. Für das BVA ist nun die Frage zu klären, ob die Einladung sämtlicher Unternehmen zur Angebotslegung diesfalls zur Nichtigerklärung der Ausschreibung führt. Mit Anmerkungen und Praxistipps von Thomas Gruber.