Zusammenfassung: Die Entscheidung des BVA bezieht sich auf die fachliche Eignung des Bieters. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Erfahrung und Qualifikation des Bieters sowie des Schlüsselpersonals im Rahmen der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien heranzuziehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 20 lit c BVergG 2006; § 2 Z 20 lit d BVergG 2006